Was ist zu tun bei Eis und Schnee?
Jeder Haus-und Wohnungseigentümer kennt die lästigen Pflichten, die mit dem winterlichen Wetter einher gehen. Trotzdem herrscht oft Unsicherheit, was wann von wem zu tun ist.
Zunächst einmal gilt, dass jeder Grundstückseigentümer bei seinem eigenen Grundstück dafür sorgen muss, dass es sicher betreten werden kann. Er muss also auch räumen und streuen, damit auch andere, zum Beispiel Besuch oder der Pizzaservice, gefahrlos das Grundstück betreten können.
Die Streupflicht- oder Straßenreinigungssatzung seines Wohnortes verpflichtet den Grundstückseigentümer im Regelfall auch dazu, die an seinem Grundstück entlang führenden Gehwege zu räumen und streuen. Der Eigentümer entscheidet dann, ob er selbst zur Schneeschaufel greift oder zum Beispiel eine Firma damit beauftragt.
Wer denkt, dass Krankheit, Alter oder Urlaub von der Räum- und Streupflicht befreit, der irrt: Jeder, der verhindert ist, muss sich um einen verlässlichen Ersatz kümmern. Es können im Einzelfall Gerichte jedoch auch Ausnahmen davon zulassen, vgl. für einen älteren kranken Mieter LG Köln, Urteil vom 30. August 2012, Az. 1 S 52/11.
Der Hauseigentümer hat allerdings trotz Übertragung des Winterdienstes auf eine Firma weiterhin eine Kontrollpflicht.
Er muss also zum Beispiel stichprobenhaft kontrollieren, ob es klappt.
Streusatzung
Hier stecken wichtige Unterschiede im Detail. Jede Gemeinde kann ihre eigene Satzung zur Räumpflicht erlassen. Die Uhrzeiten sind verschieden, ab wann morgens und bis wann abends geräumt sein muss und welches Streugut dabei zu verwenden ist.
Werktags müssen die Wege in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr von Schnee und Eis befreit werden, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen ab etwa 8, spätestens jedoch ab 9 Uhr. Und: Bei Dauerschneefall muss der Verantwortliche in der Regel erst nach Ende des starken, andauernden Schneefalls wieder räumen. Bei Glatteis sollte am besten sofort gestreut werden, bei Bedarf auch mehrmals täglich.
Salz ist heute in vielen Gemeinden verboten, am besten streuen Sie also Sand oder Granulat.
Auch wo zur Schneeschaufel gegriffen werden muss, ist in den Gemeindesatzungen geregelt: Grundsätzlich gilt die Schneeräumpflicht für Anlieger nur für den Fußgängerverkehr, also für Gehwege. Darunter fallen auch die Zugänge zum Haus, zu Mülltonnen und Garagen. Allerdings müssen Gehwege nicht komplett von Schnee und Eis befreit werden: Vielerorts genügt es, einen ein bis 1,20 Meter breiten Streifen auf dem Gehweg vor dem Haus frei zu räumen (OLG Nürnberg, Az. 6 U 2402/00). Bei dem Weg zu den Mülltonnen oder zu den Garagen ist ein rutschfester Durchgang von ca. einem halben Meter ausreichend (OLG Frankfurt a. M., Az. 23 U 195/00).
Es können in der Satzung auch Bußgelder festgelegt werden
Schadenersatz
Stürzt ein Passant und verletzt sich, stellt sich die Frage, wer hierfür haftbar gemacht werden kann. Wenn Sie als Streupflichtiger Ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt haben, also zum Beispiel vergessen haben zu räumen, haben Sie sich ersatzpflichtig gemacht. Am besten klären Sie generell, ob Ihre Haftpflichtversicherung in einem solchen Fall eintritt. Sie können sich sogar unter Umständen wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar machen, wenn aufgrund Ihres Versäumnisses jemand verletzt wird.
Umgekehrt gilt: Passanten dürfen sich bei schlechten Witterungsbedingungen auch nicht völlig sorglos bewegen, sich also in hohem Maße leichtfertig verhalten. Wenn im Extremfall der Fußgänger mit Flipflop über den Schnee rutscht, muss er damit rechnen, dass sein Schadenersatzanspruch wegen Mitverschuldens gekürzt wird
Tipp
Vorsicht vor Eiszapfen und Dachlawinen!
Auch diese sind eine erhebliche Gefahr. Vor Gericht kommt es oft darauf an, ob in der Region mit größeren Schneefällen zu rechnen war. Auf der sicheren Seite sind Hauseigentümer, wenn sie Schneefanggitter oder Schneestopper am Dach anbringen. Teilweise sind sie sogar vorgeschrieben. Eiszapfen über Fußgängerwegen am besten schnellstmöglich abschlagen oder die Gefahrenstelle absperren.