Aufgepasst bei angeblichen Anrufen der Justizbehörde ...
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Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Probefahrt".
Für Schäden, die Sie mit dem fremden Fahrzeug anrichten, müssen Sie dem privaten Verkäufer gegenüber Schadensersatz leisten.
Durch eine Probefahrt verliert das Kfz grundsätzlich nicht seine Eigenschaft als Neufahrzeug, wenn sich die Fahrt im Rahmen der üblichen 20 km gehalten hat.
Soweit es sich um einen gewerblichen Verkäufer handelt, können Sie als Käufer davon ausgehen, dass die Haftung während der Probefahrt auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung begrenzt ist.
Sie können mit dem Verkäufer einen Haftungsausschluss vereinbaren, am besten schriftlich. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit kann nach allgemeiner Auffassung nicht ausgeschlossen werden.
0800 3746-555 gebührenfrei