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Fahrerlaubnisklasse

Fahrerlaubnisklasse

Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Fahrerlaubnisklasse".

Wie viele Fahrerlaubnisklassen gibt es?

Das neue Fahrerlaubnisrecht hält seit dem 1. Januar 1999 statt bisher sieben jetzt fünfzehn Fahrerlaubnisklassen bereit.

Welche Fahrerlaubnisklassen gelten jetzt statt der bisherigen Klassen 1, 1a, 1b und 4?

An die Stelle der bisherigen Fahrerlaubnisklassen 1, 1a, 1b und 4 treten nun die Klassen A, A1 und M.

Ab welchem Alter ist die eingeschränkte Nutzung der Klasse A erlaubt?

Der stufenweise Einstieg ist bereits ab 18 Jahren möglich, wenn die Nennleistung von höchstens 25 kW auf ein Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg beschränkt ist. Nach zwei Jahren ist dann die unbeschränkte Nutzung erlaubt.

Welche Fahrerlaubnisklassen gelten jetzt statt der bisherigen Klasse 3?

An die Stelle der bisherigen Fahrerlaubnisklasse 3 treten nun die Klassen B, BE, C1 und C1E.

Welche Fahrerlaubnisklassen gelten jetzt an Stelle der bisherigen Klasse 2?

An die Stelle der bisherigen Fahrerlaubnisklasse 2 treten nun die Klassen C und CE.

Welche Führerscheinklassen werden nach einem Umtausch des Führerscheins der Klasse 2 bzw. CE (DDR) eingetragen?

Vor Vollendung des 50. Lebensjahres werden Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 bzw. CE (DDR) automatisch die Klassen C1, C1E, C und CE zuerkannt. Die für Führerscheinneulinge vorgesehene ärztliche Untersuchung ist nicht vorgesehen.

Welche Fahrerlaubnisklassen gelten jetzt statt des bisherigen Bus-Führerscheines?

An die Stelle der bisherigen Fahrerlaubnisklassen 2 und 3 in Verbindung mit einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung treten nun die Klassen D, DE, D1 und D1E.

Welche Änderungen ergeben sich durch die Einführung der neuen Bus- Führerscheinklasse?

Für Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen wurde die neue Klasse "D", für Anhänger eine eigene Fahrerlaubnis mit der Erweitung "E" eingeführt.

Welche Fahrerlaubnisklassen gelten jetzt statt der bisherigen Klasse 5?

An die Stelle der bisherigen Fahrerlaubnisklasse 5 treten die Klassen L und T.

Welche Änderungen ergeben sich aus den neuen Führerscheinklassen L und T ?

Nutzer motorisierter Krankenfahrstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h benötigen keine Fahrerlaubnis mehr, sondern eine Prüfbescheinigung. Erreicht das Gefährt lediglich 10 km/h, ist auch diese nicht mehr erforderlich. Einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, sowie Zug- und Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h sind ebenfalls fahrerlaubnisfrei. In den fahrerlaubnisfreien Fällen beträgt das Mindestalter 15 Jahre.

Kontakt

0800 3746-555
gebührenfrei