Auch dem heißesten Sommer folgen kältere Zeiten. Schön, wenn man dann eine gemütlich warme Wohnung hat. Aber was ist, wenn die Heizung hartnäckig kühl und das Wasser kalt bleibt?
Temperatur in der Wohnung
Eine gesetzlich vorgeschriebene Heizperiode gibt es nicht. Enthält der Mietvertrag keine ausdrückliche Regelung, ist von dem Zeitraum zwischen 1. Oktober und 30. April auszugehen. Fallen die Temperaturen allerdings in der Wohnung unter 18 Grad, muss der Vermieter auch außerhalb der Heizperiode die Heizung anwerfen.
Wenn im Mietvertrag keine Mindesttemperaturen festgehalten sind, sollte in Wohnräumen eine Temperatur von 20 Grad Celsius zu erreichen sein. Bäder sollten sich auf 22 Grad heizen lassen, in Schlafzimmern und Fluren werden hingegen 17 Grad als ausreichend eingestuft. Nachts kann der Vermieter die Heizung drosseln, um Energie zu sparen. Zwischen 24:00 und 6:00 Uhr darf das Thermometer also bis auf 17 Grad sinken.
Tipp
Eine Vertragsklausel, wonach die Mindesttemperatur tagsüber auf 18 Grad festgesetzt wird, ist unwirksam!
Fällt die Heizung während der kalten Jahreszeit ganz oder teilweise aus und der Vermieter schafft keine Abhilfe, kann die Miete gemindert werden. In welchem Umfang wird allerdings von Fall zu Fall von den Gerichten unterschiedlich festgelegt. Wenn die Wohnung nicht warm zu bekommen ist, kann auch ein Grund für eine fristlose Kündigung gegeben sein.
Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Wohnung auf eine bestimmte Temperatur hoch zu heizen. Er muss nur durch z.B. ausreichende Beheizung dafür sorgen, dass keine Schäden durch Einfrieren der Leitungen oder Schimmelbildung entstehen.
Wassertemperatur
Ein Ärgernis und unnötiger Wasserverbrauch kann es sein, wenn das Wasser in Küche und Bad zu lange fließen muss, bis es in mit einer Mindesttemperatur von 45 Grad zur Verfügung steht.
Nach einer Gerichtsentscheidung vom AG Schöneberg, MM 96, 401, muss nach spätestens 10 Sekunden und 5 Litern Wasserverbrauch das Wasser mit 45 Grad zur Verfügung stehen. Bei einer längeren Dauer kommt eine Mietminderung in Betracht.