Was können Sie tun, wenn Sie mit einer negativen Bewertung Ihres Unternehmens nicht einverstanden sind?
Zunächst kommt es darauf an, ob die Negativbewertung zulässig oder unzulässig ist.
Zulässige Bewertung
Mit rechtlichen Schritten gegen eine zulässige Negativbewertung anzukommen, ist ein eher hoffnungsloses Unterfangen. Auch wenn sie zum Nachteil des Unternehmens gereicht, ist sie von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG gedeckt.
Dennoch sollten Unternehmen eine Negativbewertung nicht einfach so stehen lassen. Die meisten Bewertungsportale haben unter den jeweiligen Bewertungen ein Kommentarfeld. Das Unternehmen kann sich darin entschuldigen und erklären, warum es in diesem Fall nicht "ganz rund" gelaufen ist. Eine ernst gemeinte Entschuldigung hat schon so manchen Kunden besänftigt und wirkt auf potentielle Neukunden seriös und vertrauenserweckend.
Unzulässige Bewertung
Haftung des Portalbetreibers ("Host-Provider")
Anders sieht es bei einer unzulässigen Negativbewertung aus. Diese müssen Unternehmen nicht ohne Weiteres hinnehmen. Aber haftet der Betreiber des Bewertungsportals selbst und muss die Bewertung löschen? Dies erscheint auf den ersten Blick naheliegend. Schließlich hat er die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Negativbewertung veröffentlicht werden konnte.
Nach dem Bundesgerichtshof haftet der Bewertungsportalbetreiber aber nur in bestimmten Fällen. Zu fragen ist:
1. Hat sich der Portalbetreiber die Bewertung zu Eigen gemacht?
Dann haftet er gemäß § 7 Abs.1 TMG (Telemediengesetz) als unmittelbarer Störer. Ein Zu-Eigen-Machen liegt vor, wenn der Portalbetreiber nach außen hin erkennbar die Verantwortung für den Inhalt übernommen hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Portalbetreiber auf eine Rüge des Betroffenen die Bewertung inhaltlich überprüft und dann eigenmächtig entscheidet, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält (BGH, Urteil vom 04.04.2017, VI ZR 123/16)
oder
2. Hat der Portalbetreiber willentlich und ursächlich in irgendeiner Weise zur Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen beigetragen, obwohl er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit gehabt hat, dies zu verhindern?
Dann haftet er als mittelbarer Störer. So beispielsweise, wenn ein Betroffener behauptet, eine Bewertung verletze ihn in seinen Rechten und der Portalbetreiber daraufhin keine ernsthaften Aufklärungsmaßnahmen ergreift. Wenn eine Rechtsverletzung aufgrund der Behauptung des Betroffenen unschwer erkennbar ist, muss der Portalbetreiber den Sachverhalt umfassend aufklären, indem er den Urheber der Bewertung zu einer konkreten Darlegung der Tatsachengrundlage auffordert. Mit einer nur vagen Schilderung der Umstände, auf welche die Bewertung gestützt wird, darf sich der Portalbetreiber nicht zufrieden geben (BGH, Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/15).
Auskunftsanspruch gegen den Portalbetreiber
Was ist, wenn beide Voraussetzungen nicht vorliegen? Muss der Bewertungsplattformbetreiber dann zumindest die Identität desjenigen preisgeben, der die Negativbewertung abgegeben hat
Nein. Denn nach § 12 Abs.2 TMG darf der Portalbetreiber personenbezogene Daten des Nutzers (dem Urheber der Bewertung) an den Betroffenen nur dann übermitteln, wenn es ausdrücklich durch Gesetz erlaubt ist oder der Nutzer ausdrücklich eingewilligt hat. Nach Ansicht des BGH (Urteil vom 01.07.2014, Az. VI 345/13) liegt jedoch auch dann keine gesetzliche Rechtsgrundlage vor, wenn der Betroffene Ansprüche wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durchsetzen will.
Etwas anderes gilt natürlich für Strafverfolgungsbehörden. Diese können bei Verdacht auf eine Straftat einen Auskunftsanspruch durchsetzen und so die Identität des Nutzers feststellen.
Haftung des Bewertenden
Ist der Bewertende bekannt, kann dieser wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf Unterlassung und Schadensersatz gemäß §§ 1004 Abs.1 Satz 2, 823 Abs.1 BGB in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit dem jeweiligen verletzten Schutzgesetz, aus § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) und § 824 BGB (Kreditgefährdung) bestehen. Die Kette der möglichen Anspruchsgrundlagen ist nicht abschließend.