Wann der Chef zur Kasse gebeten werden kann...
Bei Sachschäden
Sie als Arbeitgeber haften für schuldhaft verursachte Verletzungen am Eigentum des Arbeitnehmers.
Beispielsweise wird die Kleidung Ihres Arbeitnehmers durch eine nicht richtig gesicherte Maschine beschädigt.
Ebenso haften Sie, wenn Sie gesetzliche Pflichten verletzen.
Beispielsweise kommen Wertsachen des Arbeitnehmers im Betrieb abhanden, weil Sie keine Schließfächer zur Verfügung stellen.
Auch aus Ihrer Fürsorgepflicht und allgemeinen Verkehrssicherungspflichten ergeben sich Pflichten zur Abwendung von Schäden.
Beispielsweise muss der Betriebsparkplatz so gestaltet sein, dass Schäden an den Fahrzeugen der Angestellten vermieden werden. So muss auch der Winterdienst gewährleistet sein.
Bei Verletzungen von Persönlichkeitsrechten
Sie sind verpflichtet, Ihre Arbeitnehmer vor Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte zu schützen. Dazu gehört der Schutz vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz genauso wie der Schutz vor Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen und sonstigen herabwürdigenden Verhaltensweisen.
Ein Schadenersatzanspruch Ihres Arbeitnehmers kann sich auch aus der Nichtausübung Ihres Direktionsrechts, beispielsweise Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes, ergeben (LAG Berlin-Brandenburg v. 6.6.2012 - 4 Sa 2152/11).
Gut zu wissen
Kein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers ergibt sich aus dem fehlenden Hinweis in einer Kündigung, dass der Arbeitnehmer sich unverzüglich arbeitssuchend zu melden hat.
Ein Schadenersatzanspruch kann entstehen bei fehlerhafter Aufklärung über die Steuerfreiheit bestimmter Zahlungen im Rahmen der Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag.
Bei Schäden durch Arbeitskollegen
Auch wenn ein Sachschaden zwischen Ihren Arbeitnehmern entsteht, kann eine Ersatzpflicht Ihrerseits begründet sein. Voraussetzung dafür ist, dass Sie den schadenverursachenden Arbeitnehmer falsch ausgewählt oder mangelhaft kontrolliert haben.
Beispielsweise setzen Sie einen Arbeitnehmer als Kranführer ein, der mehrfach bei der Arbeit angetrunken war. Davon wissen Sie. Dieser Kranführer beschädigt nunmehr das Auto eines Arbeitskollegen.
Bei sonstigen Schäden
Eine Haftung Ihrerseits kann auch dann gegeben sein, wenn Ihrem Arbeitnehmer ein außergewöhnlicher Schaden entsteht, der jedoch im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung entstanden ist. Durch den Lohn findet eine Abdeckung derartiger außergewöhnlicher Schäden nicht statt.
Beispielsweise wird dem Pfleger einer psychiatrischen Anstalt von einem Patienten die Brille heruntergerissen und beschädigt.
Eine Haftung kann auch bei Schäden am privaten Auto Ihres Arbeitnehmers vorkommen. Dies ist dann der Fall, wenn Ihr Arbeitnehmer auf Ihre Weisung hin, sein privates Fahrzeug zur Erfüllung seiner Arbeitsverpflichtung nutzt. Ihrerseits kann dann eine Haftung für Schäden, die bei diesem Einsatz ohne Verschulden des Arbeitnehmers entstehen, eintreten.
Beispielsweise wird der private Wagen für einen Kundenbesuch genutzt. Während Ihr Arbeitnehmer das Kundengespräch führt, beschädigen Dritte das Fahrzeug. Ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers kann als Mitverschuldensbeitrag zu berücksichtigen sein. Gegebenenfalls ist bei Beschädigung des privaten Pkw des Arbeitnehmers auch der Nutzungsausfall zu ersetzen. Dies kann durch eine Vereinbarung jedoch ausdrücklich ausgeschlossen werden. Nicht ersatzfähig ist eine Herabstufung der Kfz-Haftpflichtversicherung des Arbeitnehmers.
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Ersatz von Bußgeldern oder Geldstrafen. Jedoch können Verteidigerkosten der Haftung des Arbeitgebers unterliegen,
beispielsweise bei Führung eines Ermittlungsverfahrens wegen fahrlässiger Tötung gegen einen LKW-Fahrer, der ohne Verschulden einen schweren Verkehrsunfall verursacht hat.
Auch Prozesskosten eines Zivilverfahrens gegen den Arbeitnehmer können erstattungspflichtig sein,
beispielsweise wird der Redakteur einer Zeitung trotz Einhaltung seiner journalistischen Sorgfaltspflichten wegen Unterlassung etwaiger Äußerungen verklagt.
Die Haftung kann beschränkt sein durch...
- Mitverschulden des Arbeitnehmers, gegebenenfalls Haftungsquoten
- pauschale Lohnzulagen, die bestimmte Risiken abgelten (beispielsweise eine Schmutzzulage)
- Haftungsausschlüsse, durch konkrete Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer.