Ihr möglicher neuer Arbeitgeber möchte Sie in einem persönlichen Gespräch kennenlernen. Die "Chemie" mag stimmen, allerdings möchten Sie sich nicht über sehr persönliche Verhältnisse ausfragen lassen.
Das Fragerecht des Arbeitgebers
Im Normalfall sind Fragen des Arbeitgebers wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Arbeitgeber hat seine Neugier - sowohl mündlich als auch schriftlich im Personal- und Einstellungsfragebogen - jedoch manchmal auch zu zügeln:
- wenn die Information keine unmittelbare Bedeutung für Ihre Arbeitsleistung hat
- wenn sein Interesse an Information gegenüber Ihrem Recht auf eine geschützte Privatsphäre zurücktreten muss.
Unzulässige Fragen
Wie reagieren Sie, wenn Ihnen eine unzulässige Frage gestellt wird? Schließlich möchten Sie den Job bekommen. Daher haben Sie ein von den Gerichten anerkanntes "Recht zur Lüge". Dies allerdings ausschließlich bei der Beantwortung unzulässiger Fragen.
Beispiele für unzulässige Fragen
Beispiele für zulässige Fragen
Übrigens:
Am häufigsten gelogen wird, wenn es um die Höhe des letzten Gehaltes geht. Die Rechtsprechung ist hier nicht einer Meinung. Einige Gerichte meinen, dies sei "Privatsache" und halten die Frage für unzulässig.
Andere Gerichte sagen, dass die Frage sehr wohl zulässig ist, wenn
- Sie für die neue Stelle vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten benötigen oder
- Sie Ihr bisheriges Gehalt selbst als Mindestvergütung fordern oder
- bisher erfolgsabhängig bezahlt wurden.
Die Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers
Bei der bewusst falschen Beantwortung einer zulässigen Frage oder Verletzung der Offenbarungspflicht droht Ihnen eine Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung oder eine fristlose Kündigung
... vor Arbeitsantritt
Stellt Ihr Arbeitgeber schon vor Arbeitsantritt die "Lüge" fest, kann er den Arbeitsvertrag anfechten oder fristlos kündigen. Kann er außerdem nachweisen, dass ihm durch die Unwahrheiten ein Schaden (beispielsweise Kosten für eine neue Stellenanzeige) entstanden ist, trifft Sie auch noch die Ersatzpflicht.
... nach Arbeitsantritt
Kommt die Schwindelei erst später heraus, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ebenfalls anfechten oder kündigen. Dazu muss es aber nicht zwingend kommen. Denn jetzt haben Sie als Arbeitnehmer einen umfangreicheren Schutz als vor Arbeitsantritt.
Haben Sie Ihre Arbeitsleistung über mehrere Jahre immer ordnungsgemäß erbracht, kann der Arbeitgeber Sie nur hinauswerfen, wenn die damalige Lüge für Ihre aktuelle Tätigkeit noch wirklich bedeutsam ist.